Pflichtangaben in Auto-Werbevideo – Nach 17 Sekunden ist zu spät

LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21

Wie das Landgericht Lübeck entschieden hat, sind die Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach 17 Sekunden in einem Werbevideo für ein Kraftfahrzeug zu spät. Das Gericht verurteilte ein Autohaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus und hatte sich bereits im Jahre 2019 gegenüber dem Kläger – einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband – aufgrund einer Abmahnung dazu verpflichtet auf Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission nicht genügt. Bei einem Verstoß verpflichtete sich das Autohaus gegenüber den Umweltschützern zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Im Jahr 2021 teilte die Beklagte auf ihrer Facebook-Seite ein insgesamt 25 Sekunden dauerndes Werbevideo eines Kraftfahrzeugherstellers. Nachdem in dem Video zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden schließlich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs.

Die Umweltschützer sahen hierin einen erneuten Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichtangaben und mahnten das Autohaus erneut ab. Zudem wurde eine Vertragsstrafe geltend gemacht. 

Die Sache ging vor Gericht. Das Landgericht Lübeck stellte sich auf die Seite der Umweltschützer und gab der Klage statt. Das Gericht kam unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu dem Ergebnis, dass der geteilte Werbeclip gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben verstoße. Es sei daher auch ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gegeben.

Durch das Video sei aus Sicht des Gerichts nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt werde, so dass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.

Es handele sich zudem um einen kerngleichen Verstoß des Autohauses gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus dem Jahre 2019, weshalb eine Vertragsstrafe in Höhe von € 4.500,00 verwirkt sei.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2023.

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