Nicht an Mitgliedschaft des Urhebers gebunden – Weiternutzung eines Vereinslogos trotz Ausschluss

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.05.2023, Az. 11 U 61/22

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Fortbestehen eines Nutzungsrechts an einem von einem Vereinsmitglied erschaffenen Vereinslogo nicht von der weiteren Mitgliedschaft im Verein abhängig ist.

Der Kläger war nach einem Streit als Mitglied aus einem „Star Wars“-Fan-Verein ausgeschlossen worden. Noch im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft hatte der Kläger ein Logo für den Verein gestaltet, welches dieser nutzte und die Nutzung auch nach Ausschluss des Urhebers fortsetzte. Nach dem Ausschluss aus dem Verein begehrte der Kläger die Unterlassung der Weiternutzung „seines“ Logos.

Bereits das Landgericht wies die Klage ab. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung war ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt. Das OLG entschied, dass der Kläger dem beklagten Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt habe. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger – weiterhin – Vereinsmitglied sei. Zweck der Rechteeinräumung sei gewesen, dem Verein – auch für seine Außendarstellung – ein Logo zu verschaffen und nicht die Identifikation des Klägers mit dem Verein auszudrücken.

Es sei dem Kläger auch nicht möglich, die Rechteeinräumung wegen gewandelter Überzeugung im Sinne des § 42 UrhG zurückzurufen. Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben.

Denn, so das Gericht, der Kläger habe keine Veränderung hinreichend konkret vorgetragen, die die weitere Verwertung des Werks unzumutbar mache. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen" worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen. Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückruferklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2023.

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