Pauschalsteuer für Geschenke

Derzeit befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob Geschenke an Geschäftspartner mit einem Wert unter € 35,00 in die Pauschalbesteuerung des § 37b (EStG) einbezogen werden müssen oder außen vor bleiben können.

Nach § 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % erheben. Dies hat für den Beschenkten den Vorteil, dass er das Geschenk nicht selbst versteuern muss.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Sog. „Streuwerbeartikel“ (Artikel mit Anschaffungskosten von bis zu € 10,00 wie z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge o. ä.) sind grundsätzlich nicht in die Pauschalierung mit einzubeziehen. Hierbei ist auf den Wert des einzelnen Gegenstands abzustellen, auch wenn der Beschenkte mehrere hiervon erhält. Ausnahme: Bei den Artikeln handelt es sich um eine Sachgesamtheit (z. B. Etui mit zwei Kugelschreibern). Hier ist auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von € 40,00 (inkl. Umsatzsteuer), die aus einem besonderen persönlichen Anlass (also z. B. einem Geburtstag, einem Jubiläum, der Geburt eines Kindes, einer Hochzeit o. ä.) gewährt werden, sind ebenfalls nicht zu erfassen.

Gleiches gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Wert von € 40,00 (inkl. Umsatzsteuer). Auch hier muss die Zuwendung aus einem besonderen persönlichen Anlass erfolgen.

Tipp: Sofern Sie sich an das o. g. BFH-Verfahren anhängen wollen, sollten Sie Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Wert unter € 35,00 zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterwerfen. Danach sollten Sie unter Hinweis auf das BFH-Verfahren (Az. VI R 52/11) Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinweisen. Hierbei sind wir gerne behilflich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2013.

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