Kündigung nach Arbeitsunfall in der Probezeit nicht treuwidrig

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19. September 2011 als Industriemechaniker in der Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16. November 2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Januar 2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09. Februar 2012.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, komme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die Kündigung habe keiner sozialen Rechtfertigung bedurft, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten habe der Kläger nicht darlegen können. Nach der Erörterung in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nahm der Kläger seine Berufung zurück, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

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