Das Wichtigste in Kürze

In der Presse diskutiert wird immer wieder u. a. die Frage, wann durch Abgabe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden kann. Festzuhalten ist, dass derjenige, der bei der Selbstanzeige Fehler macht, trotz Selbstanzeige für die Steuerhinterziehung bestraft wird, da nachträgliche Korrekturen nicht erlaubt sind.

Durch eine Selbstanzeige geht straffrei aus, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Das gilt nicht nur für versuchte Steuerhinterziehungen, sondern auch für vollendete Delikte. Allerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein. Auch müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.

Eine Selbstanzeige ist möglich bei vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung. Ganz wichtig: Die Tat (bzw. deren Versuch) darf noch nicht entdeckt worden sein. Wenn die Finanzbehörden bereits Bescheid wissen, ist es also zu spät für eine Selbstanzeige. Das betrifft die folgenden Fälle:

  • Dem Steuersünder wurde bereits eine Prüfungsanordnung der Finanzbehörde bekannt gegeben.
  • Der Steuersünder wurde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
  • Der Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer klingelt bereits an der Tür bzw. ist bereits zur Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdelikts erschienen.
  • Die Finanzbehörde hat die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, und der Steuerzahler wusste dies oder musste zumindest damit rechnen.

Ob eine Steuerhinterziehung bereits dann als entdeckt gilt, wenn eine Steuer-CD mit dem Namen des Betroffenen darauf angekauft und in der Presse darüber berichtet wurde, ist umstritten. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen geht zugunsten der Steuerhinterzieher davon aus, dass der Ankauf einer Steuer-CD einschließlich Berichterstattung in den Medien die Selbstanzeige nicht ausschließt. Allerdings kann hier jede Finanzbehörde nach eigenem Ermessen handeln – die Meinung aus Nordrhein-Westfalen ist nicht verbindlich für die anderen Bundesländer.

Nach dem Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren und prüft, ob die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige gegeben sind. Ist das der Fall, stellt sie das Strafverfahren ein, und der Steuersünder geht straffrei aus.

Die hinterzogenen Steuern müssen natürlich nachgezahlt werden – zuzüglich 6 % Zinsen. Bei Beträgen über € 50.000,00 kommt noch eine Zahlung in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse hinzu. Auch in diesen Fällen wird das Verfahren eingestellt und der Steuerhinter-zieher bleibt trotz der Regelung in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO straffrei.

Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige hingegen nicht gegeben, kommt es zum Strafverfahren und in den meisten Fällen auch zu einem Prozess. Mit einer Freiheitsstrafe ist zu rechnen, sofern die hinterzogenen Steuern mehr als € 100.000,00 betragen, eine Aussetzung zur Bewährung ist aber möglich. Ab € 1,0 Mio hinterzogene Steuern ist die Freiheitsstrafe wahrscheinlich: Hier müssen schon ganz besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen, um eine Aussetzung zur Bewährung zuzulassen.

Tipp: Wenden Sie sich an uns, sofern Ihnen auffallen sollte, dass von Ihnen nicht sämtliche Einkünfte vollständig und korrekt gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sind, damit wir für Sie eine entsprechende strafbefreiende Selbstanzeige vorbereiten können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013. 

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