Modifizierte Beleg- und Buchnachweise für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ab dem 01.10.2013 gültig

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbringt. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte ursprünglich ab dem 01. Januar 2012 nur noch die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis anerkannt werden. Darin bestätigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln überarbeitet worden und treten nunmehr am 01. Oktober 2013 in Kraft. Für zuvor ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 gültigen Regelungen zur Anwendung.

Neben der Gelangensbestätigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden zukünftig weitere Nachweise anerkannt:

  • Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer z. B. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief.
  • Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer mittels eines Nachweises über die Bezahlung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben erhalten muss (Namen, Anschriften, Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Unterschriften).

Tipp: Weitere Nachweismöglichkeiten bestehen für die Beförderung der Ware im gemein-schaftlichen Versandverfahren und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 01. Oktober 2013 gilt die bisherige Rechtslage weiter.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1