Bei Scheinselbstständigkeit droht Umsatzsteuernachzahlung

Zahlreiche Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zeigen, dass die Scheinselbstständigkeit offensichtlich zu den Prüfungsschwerpunkten im Jahr 2013 zählt.

Hat ein vermeintlich freier Mitarbeiter in seinen Rechnungen an Ihr Unternehmen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil er als Arbeitnehmer und nicht als freier Mitarbeiter einzustufen ist, streicht das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung nachträglich den Vorsteuerabzug aus seinen Rechnungen und verlangt von Ihnen eine entsprechende Umsatzsteuernachzahlung. Sofern der freie Mitarbeiter finanziell in der Lage ist, wird er Ihnen den Schaden ausgleichen. Da aber auch sozialversicherungsrechtlich im Fall der Scheinselbstständigkeit mit Zusatzbelastungen zu rechnen ist, empfehlen wir Ihnen, vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters zu prüfen.

Von Scheinselbstständigkeit wird immer dann gesprochen, wenn der freie Mitarbeiter als selbst-ständiger Unternehmer auftritt, obwohl er nach Art und Inhalt seiner Tätigkeit zu den abhängig Beschäftigten zählt. Der freie Mitarbeiter muss nach außen hin immer als Selbstständiger erscheinen.

Diese Punkte sind mit Blick auf den Status gefährlich:

  • Ihr freier Mitarbeiter hat bei Ihnen einen eigenen Schreibtisch oder Arbeitsplatz.
  • Er ist in Dienstpläne oder Telefonregister/Bereitschaftsdienste einbezogen.
  • Sie stellen ihm sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung.
  • Er muss sich bei Ihnen an feste Arbeitszeiten halten.
  • Er unterliegt Ihrer permanenten Kontrolle.
  • Er muss jeden Ihrer Aufträge annehmen.
  • Sie bezahlen ihn bei Urlaub, Krankheit oder an Feiertagen.
  • Er muss Urlaub bei Ihnen beantragen (unbedenklich ist, wenn er seinen Urlaub mit Ihnen nur abstimmen muss).
  • Er darf nach außen hin nicht als eigener Unternehmer, sondern nur in Ihrem Namen in Erscheinung treten.
  • Er darf keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen.

Tipp: Auf Nummer sicher gehen Sie mit dem sogenannten Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die prüft für Sie, ob Ihr freier Mitarbeiter seine Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausübt. Und ihre Entscheidungen sind auch rechtsverbindlich – anders als die Einstufung durch eine gesetzliche Krankenkasse. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2013.

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