Pauschalsteuer bei Geschenken

Arbeitgeber können für bestimmte Sachzuwendungen die Steuer für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Sie entrichten dann eine pauschale Einkommensteuer von 30 % zzgl. Kirchensteuer auf den Wert der Zuwendung. Eine derartige Pauschalsteuer kommt zum einen bei Geschenken an Geschäftsfreunde oder bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden, in Betracht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 19. Mai 2015 zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Stellung genommen.  

Das BMF bestätigt die Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen pauschal versteuert werden können. Nicht pauschaliert werden können z. B. Zuwendungen, die der Gesellschafter einer GmbH aus privaten Mitteln an die Arbeitnehmer der GmbH erbringt.  

Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig sein. Eine Pauschalsteuer ist daher nicht möglich, wenn der Empfänger in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist. Auch hier übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH. 

Abweichend von den Bedenken des BFH, der bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden generell von einer pauschalierbaren Zuwendung ausgeht, hält das BMF an seiner bisherigen Auffassung fest und vertritt in dem BMF-Schreiben die Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht zu einer Pauschalsteuer führen, sofern sie nicht Teil einer sog. Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung, wie einem Golfturnier sind. 

Auch für Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu € 10,00 (z. B. Kalender und Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) muss – abweichend von der Auffassung des BFH – keine Pauschalsteuer entrichtet werden.  

Tipp: Das neue BMF-Schreiben ist erfreulich, denn es übernimmt die BFH-Rechtsprechung, soweit sie für den Steuerzahler positiv ist, und weicht von ihr ab, soweit sie für diesen nachteilig ist. Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht übrigens nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer gegen eine Pauschalierung, muss der Zuwendungsempfänger die Zuwendung versteuern. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2015. 

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