Feststellung von Verlustvorträgen

Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, können in Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Hierzu erlässt das Finanzamt einen sog. Verlustfeststellungsbescheid. 

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 13. Januar 2015 darüber zu entscheiden, wie lange der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids beantragt werden kann, sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden ist.  

Die Klägerin beantragte im Jahr 2012 die Feststellung von Verlusten zum 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2007, die ihr aufgrund ihrer Erstausbildung entstanden waren. In den Jahren 2005 bis 2007 hatte sie keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, sodass auch keine Einkommensteuer festgesetzt worden war. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab, weil es keine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 gab, in denen Verluste angesetzt worden waren. 

Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Zwar ist der Einkommensteuerbescheid für die Verlustfeststellung grundsätzlich bindend, weil der Verlust nur in der Höhe festgestellt werden darf, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Diese Bindung besteht allerdings nur dann, wenn es tatsächlich einen Einkommensteuerbescheid gibt. Im Streitfall waren jedoch keine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 ergangen. 

Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, gibt es keinen verfahrensrechtlichen Grund, der gegen eine Verlustfeststellung spricht. Der Gesetzgeber wollte lediglich verhindern, dass der Steuerpflichtige eine Verlustfeststellung beantragen kann, obwohl im Einkommensteuerbescheid nur positive Einkünfte angesetzt worden sind und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist. 

Die Einkommensteuererklärung kann nachträglich nur für die letzten vier Jahre abgegeben werden, weil die Verjährungsfrist bei fehlender Verpflichtung zur Abgabe (sog. Antragsveranlagung) vier Jahre beträgt. Dem BFH zufolge ist die fehlende Steuerfestsetzung nun unschädlich, selbst wenn die Verjährungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung bereits abgelaufen ist. 

Demgegenüber beläuft sich die Feststellungsfrist für Verlustfeststellungen auf insgesamt sieben Jahre, weil eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Verlustfeststellungserklärungen besteht. 

Nicht entschieden hat der BFH die Frage, ob Kosten für eine Erstausbildung tatsächlich zu steuerlichen Verlusten führen. Der Gesetzgeber hat dies grundsätzlich verneint. Der BFH hält dieses gesetzliche Abzugsverbot jedoch für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Bis zu dessen Entscheidung sollten Verluste vorsorglich für abgelaufene Jahre (ab 2008) geltend gemacht werden. 

Tipp: Das Urteil ist für Steuerpflichtige bedeutsam, die nachträglich Verluste im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung geltend machen wollen. Hier fehlt es meist an einer Steuerfestsetzung im Ausbildungsjahr, weil keine Einnahmen erzielt wurden und dementsprechend keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurde. Im Jahr 2015 könnte deshalb noch eine Verlustfeststellung für die Jahre 2008 bis 2010 beantragt werden (für Jahre ab 2011 ist die Antragsveranlagung noch möglich). 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2015. 

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