O du fröhliche …

Es ist mal wieder so weit: Plätzchenduft in der Luft, geschmückte Schaufenster, hektische Geschenkesuche. Und ein gut gelaunter Chef in Spendierlaune – ob Weihnachtsfeier, Präsente oder Spenden. Damit ihm das Finanzamt diese nicht verdirbt, sollten einige Besonderheiten beachtet werden.

Betriebsveranstaltungen
Wo kann man besser die nette Sekretärin mit den schönen Augen näher kennenlernen, mit dem Chef zum „Du“ wechseln sowie Klatsch und Tratsch für die nächsten zwei Monate sammeln als auf der betrieblichen Weihnachtsfeier? Der Rahmen muss also gut geplant werden – auch aus steuerlicher Sicht. Steuerlich begünstigt sind zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. In diesem Rahmen bleiben die Zuwendungen (bspw. Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Anmietung der Räumlichkeiten, Unterhaltung) bis zur 110-€-Grenze pro Person steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Geschenke
Und was wäre Weihnachten ohne Geschenke? Aber auch hier ist Vorsicht geboten! Zunächst ist zwischen Sach- und Geldgeschenken zu unterscheiden. Letztere stellen immer steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Gewährt der Arbeitgeber dagegen Sachleistungen in Form von sogenannten „Aufmerksamkeiten“, kommt es auf deren Wert an. Übersteigen diese Aufmerksamkeiten nicht den Wert von € 60,00 (inkl. USt) und beruhen sie auf einem besonderen persönlichen Ereignis, bleiben sie steuerfrei und der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Wird diese 60-€-Freigrenze überschritten, muss das Geschenk vollständig als Arbeitslohn versteuert werden. Nun ist zwar die Weihnachtsfeier kein besonderes persönliches Ereignis, aber die verteilten Sachgeschenke können steuerfrei bleiben, wenn sie im überwiegend betrieblichen Interesse anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden. Der Wert des Geschenks fließt jedoch in die oben genannten € 110,00 ein.

Soll ein Geschäftspartner beschenkt werden, beträgt die Grenze für die steuerliche Abziehbarkeit € 35,00 pro Kalenderjahr. Zudem müssen diese Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um die Abzugsfähigkeit nicht zu gefährden. Oberhalb des Grenzbetrages entfällt jeglicher Betriebsausgabenabzug. Um zu verhindern, dass der beschenkte Geschäftspartner die Zuwendungen als Einnahme versteuern muss, kann der Schenkende die pauschale Versteuerung des gewährten Vorteils mit 30 % wählen. Diese ist dann aber durchgängig bei allen Geschäftspartnern anzuwenden.

Spenden
Zufrieden damit, alle steuerlichen Fallstricke umgangen zu haben, will der Chef nun auch der Allgemeinheit etwas Gutes tun, in Form einer Spende. Auch diese ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Dafür muss sie freiwillig und ohne Gegenleistung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck getätigt und mittels einer Spendenbescheinigung belegt werden.

In diesem Sinne wünscht ttp eine besinnliche Adventszeit und schöne Feiertage!
 

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