Nutzung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Viele Steuerpflichtige verfügen noch über steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Altverluste) aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (z. B. aus Wertpapiergeschäften), d. h. aus Jahren vor 2009. Verluste dieser Art können letztmals im Jahre 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechnet werden. Spätere Verrechnungen sind nur noch im Rahmen des § 23 EStG mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter, z. B. Immobilien, möglich. 

Eine Verlustverrechnung könnte damit durch einen mit Gewinn verbundenen, gezielten Wertpapierverkauf erreicht werden; gegebenenfalls verbunden mit anschließendem Neukauf desselben Wertpapiers.

Tipp: Steuerpflichtige mit solchen Verlustvorträgen sollten sich daher bei Bedarf mit ihren Bankberatern in Verbindung setzen. Wenn ein Steuerpflichtiger nur eine Bankverbindung hat ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese (einzige) Bank innerhalb eines Jahres erzielte Gewinne und Verluste im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zu verrechnen hat und Gewinne daher nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr für eine Verlustnutzung zur Verfügung stehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

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