Abgeltungsteuer und Werbungskosten

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehen, grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Vorgabe mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2012 dahingehend ausgelegt, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann auf Antrag abzugsfähig sein müssen, wenn der individuelle Steuersatz unter alleiniger Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags beim Steuerpflichtigen bereits unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Das absolute Werbungskostenabzugsverbot sah das Gericht in diesen Fällen als verfassungswidrig an.

Tipp: Nicht entschieden wurde die Frage, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs bei höheren individuellen Steuersätzen verfassungsgemäß ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide sollte daher unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1