Nutzung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren

Verluste, die vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer, also vor dem 01. Januar 2009 realisiert, steuerlich aber noch mit Gewinnen verrechnet worden sind, können noch bis zum 31. Dezember 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren verrechnet werden. Nach Ablauf dieser Frist besteht nur noch die Möglichkeit, diese Altverluste mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen, wie z. B. aus Immobilienveräußerungen, Edelmetallen etc. verrechnen zu lassen. Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist ausgeschlossen.

Nachfolgend zeigen wir beispielhaft verschiedene Szenarien auf, wie eine mögliche Verrechnungssituation geschaffen werden kann:

Beispiel 1:

Der Anleger besitzt in seinem Depot Wertpapiere mit unrealisierten Gewinnen. Durch Verkauf dieser Wertpapiere werden die Veräußerungsgewinne realisiert und stehen damit zur Verrechnung mit Altverlusten zur Verfügung. Zu beachten ist, dass vorrangig eine bankinterne Verlustverrechnung vorzunehmen ist, sodass nur die Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Altverlusten verrechnet werden können, die nach einer evtl. vorzunehmenden bankinternen Verlustverrechnung verbleiben. Eine etwaige anschließende Neuinvestition in gleichartige Wertpapiere ist unschädlich. 

Beispiel 2:

Der Anleger hat in seinem Depot Wertpapiere, die unrealisierte Verluste enthalten. Eine Realisierung dieser Verluste durch Verkauf vor dem 31. Dezember 2013 würde etwaiges Verlustverrechnungspotenzial bei der Bank mindern. Daher kann es sinnvoll sein, die Veräußerung dieser Wertpapiere auf das Jahr 2014 zu verschieben. 

Beispiel 3:

Als Veräußerungsgewinn gelten auch bei der Veräußerung eines Wertpapiers vereinnahmte Stückzinsen, nicht jedoch laufende Zinserträge. Durch Verkauf einer Anleihe vor dem regulären Zinstermin kann Verrechnungspotenzial geschaffen werden, das bei Abwarten des Zinstermins nicht zum Zuge kommen würde. Ein etwaiger Neukauf dieser Wertpapiere nach dem Veräußerungsvorgang ist unschädlich, die dabei gezahlten Stückzinsen mindern nicht die Veräußerungsgewinne. Hier ist aber zu beachten, dass das Beispiel nur dann zum Ziel führt, wenn daneben weitere positive Kapitalerträge vorhanden sind, da im Rahmen der Neuverlustverrechnung durch die Bank die erhaltenen Stückzinsen zunächst mit den gezahlten Stückzinsen verrechnet werden müssen. 

Beispiel 4:

Da die bankinterne Neuverlustverrechnung auf die Ebene einer Bank beschränkt ist, kann das Einschalten einer zweiten Bank zielführend sein. Kauft der Anleger eine Anleihe (mit entsprechendem Stückzinsaufwand) über seine Bank A und verkauft er diese anschließend über Bank B, kann er die bei Bank B erzielten Veräußerungsgewinne (einschließlich der vereinnahmten Stückzinsen) zur Altverlustverrechnung verwenden. Die Neuverluste bei Bank A (aus der Zahlung der Stückzinsen) kann er dagegen im Rahmen der bei der Bank A geführten Verlustverrechnungstöpfe zeitlich uneingeschränkt in die Zukunft vortragen. 

Beispiel 5:

Hat der Kunde bei seiner Bank A im Saldo einen Überhang an Verlusten, aber auch noch unrealisierte Gewinne, kann es Sinn ergeben, die Neuverluste an eine andere Bank B zu übertragen, um anschließend die Gewinne zu realisieren und damit Altverlustverrechnungspotenzial zu generieren. Da eine Übertragung von Verlustsalden an eine andere Bank nur im Rahmen des Übertrags eines vollständigen Depots zugelassen ist, könnte der Anleger darüber nachdenken, bei Bank A ein weiteres Depot zu eröffnen. In dieses neue Depot kauft der Anleger dann ein einzelnes Wertpapier und überträgt danach dieses Depot einschließlich aller für ihn aufgelaufenen Neuverluste auf Bank B. Damit stehen diese Neuverluste bei Bank B zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung – bei Bank A schafft er jedoch durch die Gewinnrealisierung Altverlustverrechnungspotenzial. 

Beispiel 6:

Durch den Erwerb von gegenläufigen Zertifikaten oder Optionen mit Realisierung der Gewinnposition vor Ablauf des Jahres 2013 und der Realisierung der Verlustseite erst im Jahr 2014 (als unbegrenzt vortragsfähiger Neuverlust) lässt sich ebenfalls Potenzial für eine Verrechnung von Altverlusten schaffen. 

Tipp: Die vorstehende Aufzählung von Beispielen ist nicht abschließend. Auch eine Kombination aus verschiedenen Handlungsoptionen ist denkbar. Es ist immer eine Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles notwendig, bei der Sie uns zur Überprüfung der Gesamtsituation einbeziehen sollten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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