Steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Krankheitskosten, mindern das zu versteuernde Ein-kommen nur soweit sie die sog. zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe dieses Eigenanteils richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens.

Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von rd. € 45.000,00. Im Jahr 2012 haben sie Krankheitskosten von insgesamt € 3.000,00 getragen. Ihre zumutbare Belastung beträgt 3 % von € 45.000,00, somit € 1.350,00. Von den Krankheitskosten wirken sich also nur € 1.650,00 steuermindernd aus.

Derzeit prüft der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren anhängigen Verfahren, ob der Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist. Als Reaktion hierauf hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass sämtliche Einkommensteuerbescheide hinsichtlich des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten vorläufig ergehen. Deshalb drucken die Finanzämter in den Steuerbescheiden nun einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ab (unter dem Punkt „Erläuterungen“). Sollte der BFH später eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung treffen und die zumutbare Belastung für unrechtmäßig erklären, können die Bescheide aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks geändert werden.


Tipp: Sofern bei Ihnen eine zumutbare Belastung abgezogen wurde und Ihr Steuerbescheid noch keinen Vorläufigkeitsvermerk enthält, können Sie mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Dann wird das Finanzamt Ihr Einspruchsverfahren voraussichtlich durch die nachträgliche Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erledigen. Enthält Ihr Steuerbescheid bereits ein Vorläufigkeitsvermerk, ist ein separater Einspruch nicht erforderlich.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2013.

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