Neue Umzugskostenpauschalen ab 01. März 2024

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 01. März 2024 gelten.

Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 01. April 2022) dargestellt. Entscheidend für die Frage, welche Pauschale zur Anwendung kommt, ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:

 ab 01. April 2022: € 1.181,00
 ab 01. März 2024: € 1.286,00

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

Berechtigte mit Wohnung:
 ab 01. April 2022: € 886,00
 ab 01. März 2024: € 964,00

Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 
 ab 01. April 2022: € 590,00
 ab 01. März 2024: € 643,00

Berechtigte ohne Wohnung:
ab 01. April 2022: € 177,00
ab 01. März 2024: € 193,00

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Tipp: Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2024.

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