Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau

Durch § 7b EStG gilt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Grundsätzlich sollten nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige gefördert werden. Mit dem Jahres-steuergesetz 2022 wurde die Sonderabschreibung neu aufgelegt. Sie gilt für Bauanträge / -anzeigen nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 01. Januar 2027. Für Wohnungen mit Bauantrag / -anzeige im Jahr 2022 kommt demzufolge keine Sonderabschreibung in Betracht.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer neuen Mietwohnung und in den folgenden drei Jahren können neben der „normalen“ Abschreibung bis zu 5 % Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die für „Altfälle“ weiter relevant ist, muss das Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nachzuweisen.

Zudem wurden die beiden Kappungsgrenzen angepasst – und zwar wie folgt:

  • Die Anschaffungs- / Herstellungskosten der Wohnung dürfen maximal € 4.800,00 („Altfälle“: € 3.000,00) je qm Wohnfläche betragen.
  • Bei der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gilt eine Grenze von € 2.500,00 („Altfälle“: € 2.000,00) je qm Wohnfläche.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2024.

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