Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf € 40.000,00 bzw. bei der Zusammenveranlagung auf € 80.000,00 angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden.

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.

Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese € 470,00 jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B.) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese € 400,00 jährlich nicht überschreiten.

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens € 123,00 (€ 470,00 × 9 % und € 400,00 × 20 %) und bei Ehegatten maximal € 246,00 im Jahr.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2024.

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