Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster hat am 13. Juni 2023 entschieden, dass Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet.

Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten iSd. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab. 

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals, durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Tipp: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 35/23 anhängig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2024.

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