Neue Regeln für Minijobs und Gleitzone

Zum 01. Januar 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 auf € 450,00 angehoben. Die Gleitzonenregelungen gelten dann bis zu einem Entgelt von € 850,00. Darüber hinaus bringt die Reform der Minijobs Übergangsregelungen mit sich, die bis 2014 gelten.

Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Wer ab 01. Januar 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von höchstens € 450,00 aufnimmt, ist geringfügig beschäftigt. Damit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Einführung einer Rentenversicherungspflicht

Bislang sind geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Neu ist, dass ab 01. Januar 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht, den Minijobbern aber ein Befreiungsrecht eingeräumt wird. Damit soll die soziale Absicherung der Minijobber erhöht werden, indem das Bewusstsein für die Entscheidung über die Alterssicherung gestärkt wird.

Der pauschale Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt wie bisher 15 % bzw. 5 % in Privathaushalten. Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab kommendem Jahr von € 155,00 auf € 175,00 angehoben

Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, also wenn der Minijobber keinen Befreiungsantrag stellt, muss der geringfügig Beschäftigte seine Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungs-beitrag aufstocken. Er trägt dann die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem Mindestbeitrag und kann damit Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben sowie die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Übergangsregelungen für bestehende Minijobs

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01. Januar 2013 bestanden haben, greifen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.

Grundsätzlich ändert sich für bereits bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nichts. Sie bleiben rentenversicherungsfrei. Auf Antrag können Minijobber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.

Für bisher rentenversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen € 400,01 und € 450,00 bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen wäre.

In den übrigen Versicherungszweigen gilt: Für bislang kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen € 400,01 und € 450,00 bleibt es bis längstens 31. Dezember 2014 bei der Versicherungspflicht. In dieser Zeit bleibt es auch bei der alten Gleitzonenregelung und der damit verbundenen Beitragslastverteilung.

Erst wenn das Arbeitsentgelt unter € 400,01 fällt oder – nur in der Krankenversicherung – die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, endet die Versicherungspflicht.

Die Betroffenen können sich allerdings gegen die Geltung der Übergangslösung entscheiden und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag für die Kranken- und Pflegeversicherung muss bis 02. April 2013 bei der Krankenkasse gestellt werden. Er wirkt ab 01. Januar 2013, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Anderenfalls entfaltet sich die Wirkung vom Beginn des nächsten Kalendermonats an. In der Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung von der Versicherungspflicht mit denselben Fristen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Auch hier bleibt es ansonsten bei der alten Beitragslastverteilung nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Gleitzonenformel.

Entgelterhöhung in bestehenden Minijobs

Bei einer Entgelterhöhung in einer bisher geringfügigen Beschäftigung auf ein Entgelt von bis zu € 450,00 werden die ab 01. Januar 2013 geltenden Regelungen angewandt. Es bleibt also bei Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, allerdings tritt Rentenversicherungspflicht ein mit der Möglichkeit der Befreiung.

Familienversicherung

Hier wird die Einkommensgrenze für Minijobber ab 01. Januar 2013 auf € 450,00 angehoben. Ein Gesamteinkommen maximal bis zu dieser Grenze ist Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung. Für Familienangehörige ohne Minijob gilt eine Einkommensgrenze von € 385,00.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
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