Kein Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten im Reinigungsgewerbe

Die zwischen dem Ende der Reinigung eines Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit, die sogenannte Zwischenzeit, ist in der Regel nicht zu vergüten. Das ergebe sich aus dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04. Oktober 2003, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 3 Sa 440/11).

Die Arbeitgeberin vergütet zwar die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, nicht aber die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit. Die Klägerin war der Auffassung, sie habe auch für die arbeitsfreien Zwischenzeiten einen tariflichen Lohnanspruch. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die hierauf gerichtete Lohnklage abgewiesen.

Zur Begründung verwies das Landesarbeitsgericht auf § 4 RTV, wonach das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde. § 3 RTV lege wiederum fest, dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüber hinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit gelte. Aus dem Wortlaut und der Auslegung der Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterung ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur Wegezeiten, also Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten seien. Dagegen spreche auch nicht, dass die Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll zu nutzen seien. Denn maßgeblich sei nur der im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Zudem sei ein Tarifvertrag immer ein ausgehandeltes Gesamtergebnis, für dessen Erzielung beide Tarifvertragsparteien Kompromisse eingingen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2013.
 
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