Mutterschutz: Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, Az.: 9 Sa 917/16

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass wenn für eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht, auch sie einen Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 Mutterschutzgesetz habe.

Die Parteien vereinbarten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis, welches zum 01.01.2016 beginnen sollte. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte und berief sich dabei auf § 11 Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.

Zu Unrecht, wie nun das Landesarbeitsgericht entscheid und sprach der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zu. Die Richter betonten, dass es auf eine vorherige Arbeitsleistung für den Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten nicht ankomme. Es komme lediglich darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes die Arbeit unterblieben ist. Der Arbeitgeber werde nach Ansicht des Gerichtes hierdurch auch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

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