Die Domain „fc.de“ kann nur einem zustehen: Natürlich dem 1. FC Köln!

LG Köln, Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15

Das Landgericht Köln hat in einer neueren Entscheidung geurteilt, dass dem Fußballclub 1. FC Köln (dem „effzeh“) ein Namensrecht im Sinnes des § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zusteht. Daher soll auch allein dem Fußball-Verein die Domain „fc.de“ zustehen.

In einem Domainstreit begehrte der Verein 1. FC Köln aus „kennzeichenrechtlicher“ Anspruchsgrundlage vom beklagten Domaininhaber, der Löschung der Domain „fc.de“ zuzustimmen und die weitere Verwendung zu unterlassen. Dies lehnte dieser jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei den Buchstaben „fc“ allenfalls um eine allgemeine Abkürzung für „Fussball-Club“ handle und somit nach seiner Ansicht hieran kein Namensschutz entstehen könne.

Diese Meinung konnte er jedoch vor dem Landgericht Köln nicht durchsetzen und wurde daher zur begehrten Löschung und zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht befand, dass seit vielen Jahren in der öffentlichen Berichterstattung der „1.FC Köln“ als „FC“ bezeichnet werde. Die zweigliedrige Buchstabenfolge selbst verfüge auch über eine hinreichende Unterscheidungskraft. Eine bestimmte, rein beschreibende Verwendung vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Daher könne sich der Verein jedenfalls auf Namensrechte nach § 12 BGB berufen, welche der Domaininhaber bereits mit der Registrierung der Domain anspruchsbegründend verletzt habe.

Weiter urteilten die Richter, dass dem auch nicht etwa entgegengehalten werden könne, das Kürzel werde in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fußballclub“ verwendet bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehle – so die Kammer – jedweder „nachvollziehbare Vortrag“. Dagegen erschiene es nach der „Erfahrung der Kammermitglieder“ vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ trete.

Das – durchaus zweifelhafte – Urteil ist nach diesseitigem Kenntnisstand noch nicht Rechtskräftig. Es könnte also noch eine Nachspielzeit geben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2016.

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