Gericht stellt sich taub: Ein Standardklingelton ist nicht als Unionsmarke eintragungsfähig

EuG, Urteil vom 13.09.2016, Az. T-408/15

Ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) kann nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Neben Wort- und Bildmarken können grundsätzlich auch Hörzeichen als Marken registriert werden. Für einen Standardklingelton gilt dies jedoch nicht, da ihm die nötige Unterscheidungskraft fehlt.

Im Jahr 2014 meldete die Klägerin – ein brasilianisches Telekommunikationsunternehmen – ein Hörzeichen z. B. für Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones beim EUIPO als Unionsmarke an. Das Hörzeichen sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden.

Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehlte. Es handele sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe, entschied das Amt. Der Markenanmelder wollte dem nicht folgen und klagte auf Aufhebung dieser Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union.

Die Richter bestätigten jedoch die Entscheidung des EUIPO und wiesen die Klage ab. Das Gericht gelangte zu der Ansicht, dass grundsätzlich die Klangfolge eines Klingeltons zwar markenfähig sei. Die von der Klägerin angemeldete Marke werde jedoch von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Dies sei jedoch für den Markenschutz notwendig. Es handele sich um einen "Standardklingelton", der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon finde, sodass der Verkehr ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Klägerin stammen.

Es handele sich um nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweise, aus der er bestehe (zweimal die Note Gis). Damit besitze die begehrte Marke kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Ein solcher Klingelton falle nach dem Urteil der Richter im Allgemeinen nicht auf und bleibe dem Verbraucher auch nicht im Gedächtnis. Da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, habe das EUIPO keinen Fehler begangen, als es die Eintragung abgelehnt hat, so das Gericht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2016.

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