Minusstunden dürfen nicht einfach verrechnet werden

Ein Arbeitgeber, der überzahlte Arbeitsstunden auf einem Überzeitarbeitskonto verrechnen will, muss dazu in der zugrunde liegenden Vereinbarung ausdrücklich berechtigt sein. Ist er das nicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Guthabens (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11).

Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die verrechneten Stunden wieder gutzuschreiben. Eine Verrechnung des Zeitguthabens mit etwaigen Minusstunden komme nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur in Betracht, wenn die Regelung über das Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag den Arbeitgeber hierzu ermächtige. An einer solchen Regelung fehlte es im Streitfall. Weder der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung noch der Arbeitsvertrag erlaubten es, die Überstunden der Klägerin mit Minusstunden zu verrechnen, die sich aus der Nichtausschöpfung der vertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2013.

Als <link file:202 download herunterladen der datei>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1