LKW-Fahrer ohne eigenen Laster ist abhängig Beschäftigter

Wird das wesentliche Arbeitsmittel (hier: der LKW) zur Verfügung gestellt, liegt in der Regel eine abhängige Beschäftigung vor (LSG Bayern, Beschluss vom 09. Mai 2012 - L 5 R 23/12).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung muss die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag der Sozialversicherer entscheiden, wie das LSG Bayern ausführt, ob und in welchem Umfang die beim oder für den zu prüfenden Betrieb Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hierbei ist zu beurteilen, ob sie nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dies liegt vor, wenn der Tätige in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort, und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbstständige Tätigkeit ist dagegen anzunehmen, wenn sie durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Unternehmenschance, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit geprägt ist.

Wer sich als LKW-Fahrer “vermietet” ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, ist abhängig beschäftigt. Obwohl der Fahrer offiziell ein Güterverkehrsunternehmen führen durfte, ein Gewerbe angemeldet sowie gewisse Transportleistungen für mehrere andere Auftraggeber übernommen hatte, nahm das Gericht dennoch ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis an. Denn der Spediteur habe dem Fahrer das wesentliche Arbeitsmittel gestellt, namentlich den auf den Spediteur zugelassenen Lastkraftwagen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2013.

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