Mindestlohngesetz - Was zählt zur Arbeitszeit?

Was bedeutet Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG)? Das MiLoG sieht vor, das der Arbeitnehmer € 8,50 brutto für jede Stunde geleisteter Arbeit erhält. Was unter den Begriff der Arbeitszeit fällt, ist im Gesetz nicht geregelt. 

Grundsätzlich fällt unter den Mindestlohn nach MiLoG die allgemeine Arbeitszeit, d. h. alle Zeiten, in denen bzw. während derer der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit verrichtet. Pausenzeiten sind grundsätzlich nicht zu vergüten. 

§ 611 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers allein an die „Leistung der versprochenen Dienste“. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Arbeit in diesem Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat. 

Rüstzeiten 

Die Rüstzeit (auch Vorbereitungszeit) ist die Zeit, die dazu benötigt wird, ein Arbeitssystem, eine Maschine oder eine Fertigungsstelle für einen bestimmten Bearbeitungsvorgang einzurichten und sie mit den notwendigen Werkzeugen und Vorrichtungen zu bestücken. Dazu gehört auch das Hochfahren eines EDV-Systems. Rüstzeiten gehören also zur Arbeitszeit und sind damit auch grundsätzlich mit wenigstens € 8,50 / Stunde zu vergüten. 

Bereitschaftsdienst /Arbeitsbereitschaft 

Besteht für die Vergütung eines Arbeitnehmers eine Mindestlohnregelung, so ist dieser Mindestlohn auch für Arbeitsbereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienste zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. November 2014.  

Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes. Zu ihren Aufgaben gehörte die Pflege und Betreuung von zwei dementen Frauen in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten. Die Pflegerin wohnte deshalb in den Arbeitsphasen im Haus der zu Betreuenden. Die Nachtzeit wollte der Arbeitgeber als Arbeitsbereitschaft jedoch nicht bezahlen: Die Pflegerin habe nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet und Bereitschaftsdienste könnten per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden. 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Das Mindestentgelt sei in der entsprechenden Verordnung "je Stunde" festgelegt und beziehe sich auf die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Hierzu gehörten auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. In der Verordnung sei nicht vorgesehen, dass für Bereitschaftszeiten ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit gezahlt werde. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die von der Verordnung abweichen, seien daher unwirksam. 

Dieses Urteil trifft zwar zunächst nur für die Pflegebranche zu. Da aber auch das Mindestlohngesetz, das ab 01. Januar 2015 gilt, keine verringerten Vergütungssätze für Bereitschaftsdienste vorsieht, dürfte das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes ab dem kommenden Jahr voraussichtlich auch auf andere Branchen übertragbar sein. 

Reisezeiten 

In folgenden Fällen stellen Reisezeiten Arbeitszeit dar: 

  • Reisen ist Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (z. B. Lkw-Fahrer, Taxifahrer);  
  • Reisen ist Voraussetzung für die Erbringung der Hauptleistungspflicht (z. B. Handelsvertreter, Vertriebler). 

Nach der Beanspruchungstheorie ist Reisezeit Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Dieses ist dann gegeben: 

  • Der Arbeitnehmer muss während der Dienstreise seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht erfüllen (z. B. Vorbereitung einer Präsentation, Führen von Telefonaten, Verfassen von E-Mails etc.). Steht es dem Arbeitnehmer frei, wie er diese Zeit nutzt (ausruhen, lesen), handelt es sich um Ruhezeit im Sinne des ArbZG.  
  • Das Steuern eines Pkw beinhaltet bei den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht unerhebliche physische und psychische Belastungen für den Arbeitnehmer und ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren. 

Liegt Arbeitszeit vor, ist diese grundsätzlich mindestlohnpflichtig. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2015. 

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