Umgang mit der Umrechnung von Festgehältern auf Stundenlöhne

Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wird die Umrechnung von Festgehältern auf einen Stundenlohn zur Prüfung der Einhaltung des Mindestlohns diskutiert. Allerdings gibt das Gesetz zum Vorgehen bei der Umrechnung keine eindeutige Auskunft. Aus der Regelung zur Fälligkeit (§ 2 Abs. 1 MiLoG) lässt sich schließen, dass zur Umrechnung die in jedem Monat tatsächlich geleisteten Stunden relevant sind.

Der § 2 Abs. 2 MiLoG bietet jedoch eine Ausnahmeregelung, wonach von den tatsächlich geleisteten Stunden pro Monat abgewichen werden kann, wenn die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst werden. 

Zur Berechnung des tatsächlichen Stundenlohns bei vereinbartem Festgehalt wird die regelmäßige monatliche Arbeitszeit anhand der Formel: 

wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate 

ermittelt. 

Aus den nun bekannten Veröffentlichungen zur Umrechnung von Festgehältern auf einen Stundenlohn zur Prüfung des Mindestlohns lässt sich entnehmen, dass diese Umrechnungsformel beim Prüfungsvorgehen von DRV und Zoll zur Anwendung kommt. 

Durch die Anwendung dieser Durchschnittsberechnung kann es in Kalendermonaten mit zum Beispiel 22 oder mehr Arbeitstagen dazu kommen, dass der Mindestlohn unterschritten wird. Bei der Prüfung von DRV oder Zoll würde dabei keine Ordnungswidrigkeit festgestellt, wenn sichergestellt ist, dass im Jahres- bzw. im Quartalsdurchschnitt die fehlenden Stunden, durch Monate mit weniger Arbeitstagen, ausgeglichen werden.  

Die oben beschriebene Vorgehensweise bezieht sich auf die Auslegung des BMAS, der DRV und des Zolls. Eine abschließende Rechtssicherheit besteht mit dieser Berechnung also nicht. D. h. sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, könnte ein Richter auch anders entscheiden. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2015. 

Als <link file:265 download herunterladen der datei>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1