Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus

Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31. Dezember 2022.

Grund für diese Umstellung ist, dass bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) über eine TSE verfügen müssen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • einem Sicherheitsmodul, 
  • einem Speichermedium und 
  • einer digitalen Schnittstelle. 

Nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden. 

Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

Tipp: Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 01. Januar 2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich. 

Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu € 25.000,00 (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 AO).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2022.

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