Kosten für rechtsmissbräuchliche Abmahnung können den Abmahner treffen

OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020, Az.: 6 U 238/19

Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige der Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos steht. Eine Abmahnung wegen fehlendem Wettbewerbsverhältnis wäre hier demnach rechtsmissbräuchlich und die Kosten dem Abmahnenden aufzuerlegen.

Der Kläger betreibt einen Onlinehandel unter anderem mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand unter anderem Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft.

Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, weshalb ihn der Beklagte abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt hatte. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt beauftragt und will mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er ist der Ansicht, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.

Vor dem Landgericht Köln hatte der Kläger in erster Instanz keinen Erfolg. Das LG wies die Klage ab, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Dieser Rechtsauffassung konnte das OLG in der Berufungsinstanz nicht folgen und gab der Klage statt. Der Kläger erhält laut Urteil gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Der Senat führte zu Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie – auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich der Beklagte offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf das Angebot von Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses hier abwegig sei. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Dies gelte insbesondere für die Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nach Auffassung der Richter nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2020.

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