Kann teuer werden – Schadenersatz eines Arbeitnehmers für entwendete Gegenstände

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020, Az.:1 Sa 401/18

Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden hat, muss ein Arbeitnehmer, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Gegenstände entwendet, dem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen.

Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Sie verkaufte einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von € 13.757,60 und lagerte diese Kostbarkeiten sodann bei sich für den Kunden ein. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin als Direktionsassistent angestellt. Er entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller des Hotels und veräußerte diese anschließend an einen Händler zu einem Preis in Höhe von € 9.000,00 pro Flasche. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos.

Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes kam es für den ehemaligen Direktionsassistenten jedoch noch dicker. Denn der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der Arbeitgeberin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Wie es so mit gutem Wein ist, wird dieser besser und somit auch teurer. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin daher zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, für zusammen € 39.500,00 und übereignete diese dem Kunden. Sie verlangte nun von dem Beklagten die geleisteten € 39.500,00 als Schadenersatz zurück. Dieser hielt den Kaufpreis von € 39.500,00 für überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit seiner Ansicht nach verfallen.

Das LAG gab der Zahlungsklage des Hotels aber statt. Der Beklagte habe durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz seiner Arbeitgeberin verletzt. Deshalb könne sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen, so das Gericht. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das LAG diesem folgend den Preis von € 39.500,00 für angemessen.

Nach Ansicht des Gerichts war der Schadenersatzanspruch auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach diesseitiger Kenntnis ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision aber nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2020.

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