Kommt nicht auf die Bezeichnung an –Kreativität bei „Freelancer-Verträgen“

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2023, Az. L 3 BA 6/19

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Ordnungspersonal, welches für ein Sicherheitsunternehmen in Fußballstadien oder bei Musikfestivals arbeitet, regelmäßig als abhängige Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Die klagende Security-Firma hatte gegen die Einstufung der von ihr eingesetzten „freien Mitarbeiter“ als sozialversicherungspflichtig abhängige Beschäftigte geklagt. Sie setzte die Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken ein, um z. B. eine Kontrolle von Eintrittskarten vorzunehmen, Besucherströme zu lenken und allgemein für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Klägerin warb für jede Veranstaltung die einzelnen Mitarbeiter an und stattete sie mit „Engagementverträgen“ aus. In den Verträgen war extra formuliert, dass kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.

Diese „Engagementverträge“ sah das LSG als „Etikettenschwindel“ an, der nur dazu diene, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern. Das Gericht stützte die Begründung auch nicht auf die Formulierungen der Verträge, sondern auf die tatsächlichen Begebenheiten. So hätten die Mitarbeiter keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt, zudem hätten sie ihre Arbeit persönlich verrichtet. Des Weiteren gäbe es keine Einflussmöglichkeit auf die Höhe des zu erzielenden Arbeitsentgeltes. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der klagenden Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbstständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen, stellten die Richter fest. Denn für ihren Einsatz wurden die Mitarbeiter aus der firmeneigenen Kleiderkammer mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2023.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1