Das Gute gewinnt immer? – Markenstreit um „Batman-Logo“

EuG, Urteil vom 07.06.2023, Az. T-735/21

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass der US-Verlag DC Comics weiterhin ausschließlich das „Batman-Logo“ als Marke für seine Produkte nutzen darf.

Der Verlag „DC Comics“, der u. a. die Geschichten der Comic-Figur „Batman“ verlegt, meldete im Jahre 1996 beim heutigen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das sog. „Batman-Logo“ – eine schwarze Fledermaus in einem hellen Oval – als Unionsmarke an. Die Marke ist seit 1998 für diverse Waren- und Dienstleistungen als solche eingetragen.

Im Jahre 2019 beantragte eine italienische Firma, die Marke für nichtig zu erklären und zu löschen. Der Antrag, der bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Faschings- / Karnevalskostüme betraf, wurde vom EUIPO zurückgewiesen. Das EUIPO stellte in der Begründung der Zurückweisungen fest, dass die Figur des „Batman“ in den Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden seien, gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag DC Comics und nicht mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden sei.

Das italienische Unternehmen war mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden und erhob beim EuG Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie betonten, dass Unterscheidungskraft bedeute, dass die Marke geeignet sei, die Ware, für die die Eintragung beantragt werde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zudem spreche im Nichtigkeitsverfahren eine Vermutung dafür, dass die eingetragene Marke gültig sei. Der Antragsteller müsse deshalb darlegen, warum die Marke nicht gültig sein soll. Die Tatsache, dass Verbraucher die angegriffene Marke gedanklich mit der fiktiven Figur „Batman“ in Verbindung bringen, schließe nicht aus, dass die Marke auch auf die Herkunft der Waren des Verlags hinweisen könne, so das Gericht.

Die Figur „Batman“ sei gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht worden. Die von der Gegenseite vorgelegten Beweise würden nicht belegen, dass dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung nicht der Fall gewesen wäre oder dass die Marke zu diesem Zeitpunkt gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden wäre. Das EUIPO habe daher zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hatte.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juli 2023.

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