Keine Verwechslungsgefahr zwischen „e*Message“ und „iMessage“

LG Braunschweig, Urteil vom 21.11.2018 - 9 O 1818/17

Nach einer Entscheidung des LG Braunschweig besteht zwischen den Bezeichnungen "e*Message" und "iMessage" keine Verwechslungsgefahr, die zu einem Unterlassungsanspruch führen würde.

Die Klägerin erbringt als Funkrufdienstunternehmen Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert sie unter der Bezeichnung "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH". Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung "e*Message".

Geklagt wurde gegen drei Unternehmen des Apple-Konzerns, welcher bekanntermaßen unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung "iMessage" verwendet wird.

Die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage begründete die Klägerin damit, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "iMessage" ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen "iMessage" und "e*Message" bestehe nach ihrer Ansicht eine Verwechslungsgefahr.

Die Klage vor dem LG Braunschweig war erfolglos. Das Gericht verneinte sowohl einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG als auch gemäß Art. 9, 130 UMV (Unionsmarkenverordnung). Nach Auffassung der Richter verfüge die Klägerin über kein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen.

Denn bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unternehmensbezeichnung, nämlich "e*Message" abzustellen. Die Bezeichnung "e*Message" beschreibe den Geschäftsgegenstand der Klägerin. "E" stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch. Das englische Wort "Message" sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäftstätigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schutzunfähigkeit des Zeichens sei die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes "e*Message" für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen.

So führte das Gericht aus, seien vor dem Hintergrund auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben "e" und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unterscheidungskräftig beziehungsweise freihaltebedürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie beispielsweise E-Book, E-Lotto).

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen "e*Message" und "iMessage" bestehe zudem nicht, da die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien.

Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher.

Die Zeichen "e*Message" und "iMessage" seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unterschiedliche englische Aussprache (Aussprache bei "e*Message" als i und bei "iMessage" als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2018.

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