Gefällt nicht? Gibt’s nicht! – Bestelltes Kunstwerk muss grundsätzlich bezahlt werden

OLG Köln , Urteil vom 14.11.2018, Az.: 11 U 71/18

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Rechtsstreit um die Bezahlung eines Video-Clips des Comedians Jörg Knör entschieden, dass derjenige, der ein Kunstwerk bestellt es grundsätzlich auch dann bezahlen muss, wenn es ihm nicht gefällt.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war eine Bestellung einer Kölner Firma über die Erstellung eines sog. „VIP-Clips“ des deutschen Comedians Jörg Knör. Anlass war die anstehende Jubiläumsfeier der Firma.

In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem Stimmenimitator Jörg Knör parodiert werden sollten. Hierzu fand ein Briefing zwischen der Firma und dem Künstler statt, in welchem das Unternehmen u.a. Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens machte.

Etwa zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier erhielt die Firma das Video und war überhaupt nicht erfreut. Die Unternehmensführung war der Ansicht, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche. Außerdem gefalle der Clip nicht. Aus diesen Gründen verweigerte die Bestellerin die Zahlung, was schließlich vor Gericht endete.

Das in erster Instanz angerufene Landgericht Köln konnte die Ansicht der Jubilarin noch teilen und wies die Klage der Künstleragentur auf Zahlung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben aus dem Briefing entsprochen habe.

Dies wiederum fand die Künstleragentur nicht witzig und ging in die Berufung. Vor dem OLG wurde die Firma schließlich zur Zahlung des vereinbarten Preises verurteilt. Der Senat, der das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem "VIP-Clip“ eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels.

Zwar könne der Besteller dem Künstler konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei, so die Richter. Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können.

Andere Abweichungen lägen nach Ansicht des Gerichts zwar vor, so sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diese hätte die Firma aber rechtzeitig konkret rügen müssen, und mitteilen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen dann nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes "absolutes Fixgeschäft“ vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2018.

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