Keine Steuerfreiheit bei Erlass der Forderung aus eigennützigem Interesse

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sanierungsgewinne aber nach § 3a EStG steuerfrei bleiben.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Juni 2020 liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn im Sinne des § 3a EStG vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt.

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses u. a. die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Im Streitfall gelangte das Finanzgericht aber zu der Überzeugung, dass eine Sanierungsabsicht nicht einmal mitentscheidend für den Forderungserlass war. Dem Gläubiger ging es allein um eigennützige Motive, nämlich um die Abwicklung des eigenen Engagements und um die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses hieraus.

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof am 27. November 2020 zurückgewiesen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2021.

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