Keine Markenverletzung – Otto-Versand unterliegt „Otto’s Burger“

LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az.: 406 HKO 27/18

In einem Streit wegen vermeintlicher Verwechselungsgefahr hat der große Versandhändler „Otto“ gegen eine kleine Burgerkette eine Niederlage einstecken müssen. Die Klage des Versandhändlers gegen die Verwendung des Namens „Otto“ durch einen Hamburger Burger-Filialisten blieb erfolglos.

Der Versandhändler prüft regelmäßig die Namensverwendung „Otto“ bei anderen Firmen, dadurch war er auf die kleine Hamburger Burgerkette mit immerhin vier Filialen aufmerksam geworden. Der Otto-Versand verlangte wegen Verletzung von Namens- und Markenrechten eine Unterlassung, die jedoch nicht erfolgte. Somit ging die Angelegenheit vor den Kadi.

Die Hamburger Richter entschieden jedoch, dass eine Verletzung des Unternehmenskennzeichen “Otto“ nicht vorliege, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste “Otto's Burger“ nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten. Maßgeblich für die Entscheidung sei auch die Unterschiedlichkeit der Geschäftsfelder beider Unternehmen gewesen. Außerdem sei “Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname, sodass keine Verwechselungsgefahr bestehe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2018.

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