Fotos im Internet – Bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az.: 13 W 10/18

Die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes erfordert die Einwilligung beider Eltern. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes getrennt und stellt einer der Elternteile Fotos des Kindes ins Internet, ist der andere Elternteil nicht befugt, allein im Namen des Kindes gegen die unberechtigte Veröffentlichung vorzugehen. Hierfür ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich, so das OLG Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung.

Der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau sind Eltern einer sechsjährigen Tochter. Das Sorgerecht steht beiden Eltern gemeinsam zu. In zweiter Ehe ist die Mutter mit einem Mann verheiratet, dem Antragsgegner. Sie lebt mit der Tochter auf dessen Bauernhof. Für den Bauernhof betreibt der Antragsgegner eine Internetseite, wo er u. a. Fotos der Tochter veröffentlicht hat. Der Antragsteller rügt im Namen der Tochter, der Antragsgegner habe ohne sein Einverständnis Fotos des Kindes auf dieser Seite veröffentlicht und wollte hiergegen gerichtlich vorgehen.

Ohne Erfolg, wie nun das OLG die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigte.

Zu beachten sei zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, was im Regelfall gemäß die sorgeberechtigten Eltern seien.

Der Vater als Antragsteller sei nach Ansicht der Richter jedoch nicht befugt, allein im Namen der Tochter gegen die unberechtigte Veröffentlichung der Fotos vorzugehen. Denn auch hierfür bedürfe es (ebenfalls) des gegenseitigen Einvernehmens beider Eltern, da es sich um eine Angelegenheit handele, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei.

Bereits die Veröffentlichung der Bilder im Internet stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar. Daraus folge aber auch, dass der Antragsteller nicht allein befugt sei, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller müsse zunächst eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf sich beantragen, was bislang nicht erfolgt sei, so das Gericht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2018.

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