Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei Gebäudeabriss und späterem Neubau

Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

Das Finanzgericht München hat mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden, dass eine Steuerbefreiung bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben daher ausscheidet.

Für die Steuerbefreiung ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn der Erwerber zunächst eine umfassende Renovierung vornimmt und sich hierdurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert.

Etwas anderes gilt aber, wenn das marode Gebäude abgerissen und eine neue, zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung errichtet wird. Denn durch die vollständige Beseitigung des geerbten Hauses kann es nicht mehr zu dessen Selbstnutzung durch den Erben kommen. Ob der Abriss unvermeidbar gewesen ist, ist insoweit irrelevant.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2015. 

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