Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei durchgehend unbezahltem Sonderurlaub

BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung steht nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, wenn er ein Jahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub gewährt bekommen hat.

Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der Beklagten bereits seit 1991 beschäftigt. Wunschgemäß gewährte die Arbeitgeberin ihr in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 – also für ein Jahr – unbezahlten Sonderurlaub. Dieser wurde anschließend sogar einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert.

Nachdem die Klägerin ihren Sonderurlaub beendet und in den Betrieb der Beklagten zurückgekehrt war, verlangte sie von der Arbeitgeberin, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Genug ist genug befand die Arbeitgeberin und verweigerte den Erholungsurlaub. Die Sache ging vor Gericht.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen zustehe. Daraufhin ging die beklagte Arbeitgeberin in die Revision vor das BAG und hatte dort letztlich Erfolg. Die Bundesrichter wiesen die Klage ab.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspreche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche, so die BAG-Richter. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

In Fällen des Sonderurlaubs hat das BAG diese Umrechnung bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nun jedoch eigenen Angaben zufolge nicht mehr fest. Denn, so die Richter weiter, sei zu berücksichtigen, dass im Falle des unbezahlten Sonderurlaubs bei der Berechnung der Urlaubsdauer die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befinde, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2019.

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