Es ist (nie) zu spät – Kündigung eines Musikverlagsvertrags nach 52 Jahren

OLG München, Urteil vom 21.03.2019, Az. 29 U 2854/18

"Es ist nie zu spät" – dachten sich offensichtlich die Schöpfer des gleichnamigen Schlagers, als sie ihrem Musikverleger nach 52 Jahren fristlos kündigten. Auch die Verträge zu neun anderen Songs, darunter dem Evergreen "Aber Dich gibt's nur einmal für mich", beendeten sie wegen vermeintlicher Untätigkeit des Verlegers. Dagegen zog der Verleger vor Gericht und bekam nun vor dem OLG München Recht.

Es geht um Songs der „Nilsen Brothers“, eine Schlager-Gruppe, die in den 1960er Jahren eine gewisse Hochzeit erlangte und bei deren Liedern es sich auch heute noch in einschlägigen Kreisen um Evergreens handeln soll, welche auch im Radio und auf Volksmusikveranstaltungen gespielt werden. Die Gruppe unterzeichnete in der Blüte ihres Schaffens mit einem Musikverleger einen langfristigen Vertrag, welcher dem Verleger 40 % der urheberrechtlichen Tantiemen sichert. Auch die Volksmusikbranche ist ein hartes Geschäft und so geht es in erster Linie um viel Geld, was bereits an der Festlegung des Streitwertes auf € 100.000,00 durch das Gericht deutlich wird.

Insgesamt geht es um die „Vermarktung“ von zehn Liedern, die zwei Textdichter und ein Komponist der Schlager-Gruppe im Jahr 1965 von dem beklagten Musikverlag verlegen ließen. 2017 kündigten die drei Schöpfer die Verträge fristlos. Aufgrund der Tatsache, dass dem Verleger durch die Kündigung viel Geld entgehen würde, wandte er sich gegen die Kündigung und zog vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass die gleich zweimal ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien.

Vor Gericht argumentierten die klagenden Schöpfer der Kassenschlager, dass der Verleger über Jahre hinweg untätig gewesen und die Verträge zudem sittenwidrig seien. Vor dem Landgericht erhielt der Musikverleger jedoch Recht, woraufhin die zwei Textdichter aus dem Verfahren ausstiegen. Vor dem OLG erlitt der verbleibende Komponist der Werke nun ebenfalls eine Niederlage. Mit der Argumentation der Sittenwidrigkeit konnte der verbliebene Urheber, nach dessen Ansicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, nicht durchdringen. Dies obwohl zum einen nirgendwo klar definiert sei, was ein Verleger tun müsse, um sich wie vertraglich zugesichert "für die Verbreitung des jeweiligen Werks in handelsüblicher Weise einzusetzen" und im Gegenzug aber bis zu 40 % der Tantiemen, die den Urhebern zustehen, bekomme.

Zum anderen sei der gekündigte Vertrag vollkommen unverhältnismäßig. Denn dieser dauere 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus.

Das OLG folgte dieser Argumentation ebenfalls nicht. Die Verträge seien damals nach dem Vertragsmuster des Deutschen Musikverlegerverbandes abgeschlossen worden. Die Regelungen seien daher 1965 marktüblich und dadurch nicht sittenwidrig gewesen. Ein Kündigungsrecht der Urheber für diese Verträge bestand somit nicht. Hätte das Gericht den Argumenten der Klägerseite zugestimmt, hätte das wohl für die gesamte Branche gravierende Auswirkungen gehabt.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2019.

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