Kein Besteuerungs-Wahlrecht bei Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen

Steuerpflichtige, die ihren Betrieb auf Rentenbasis veräußern, haben ein Wahlrecht:

  • Wählt der Veräußerer die Sofortbesteuerung, muss er den Veräußerungsgewinn – unabhängig vom Zufluss der Rentenzahlungen – bereits im Jahr des Verkaufs versteuern. Er kann aber eventuell von einem begünstigten Veräußerungsgewinn (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz) profitieren.
  • Bei der Zuflussbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der Vorteil der späteren Versteuerung hat allerdings den Nachteil, dass die oben genannten Begünstigungen ausscheiden.

Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers dienen. 

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat am 24. Januar 2020 entschieden, dass das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung findet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Steuerpflichtige hat wegen der Veräußerung ihres handwerklichen Betriebs gegen Zahlung einer lebenslangen Rente die nachgelagerte Besteuerung beansprucht. Das Problem: Sie hatte eine wesentliche Betriebsgrundlage (das Betriebsgrundstück) in ihr Privatvermögen überführt, sodass keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe vorlag – und hierfür soll nur die Sofortbesteuerung in Betracht kommen. 

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 20. Januar 1971 das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung insbesondere damit begründet, dass bei einer Sofortbesteuerung der Rentenzahlungen ein zu hoher Gewinn versteuert wird, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der statistischen Lebenserwartung zu erwarten wäre. 

Dieses Risiko, so das Finanzgericht, trägt der Steuerpflichtige zwar auch bei einer Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung verfügt er aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Handelt es sich um eine Betriebsaufgabe wie im Streitfall, dann kann der Steuerpflichtige die Steuer auf den Aufgabegewinn durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen.

In seiner Urteilsbegründung hatte das Finanzgericht zwar u. a. auch den Fall im Blick, dass die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht ausreichen, um die erforderlichen Mittel für die Steuerzahlung zu beschaffen. Doch auch hier ist bei der Anwendung des Wahlrechts allein danach zu unterscheiden, ob eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vorliegt. Besonderheiten des Einzelfalls können nur in einem (gesonderten) Billigkeitsverfahren Berücksichtigung finden.

Tipp: Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen bei einer Betriebsaufgabe noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Da die Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2020.

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