Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. 

Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu € 1.250,00 steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat am 08. Januar 2020 Stellung zu der Frage bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch zu der Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten hat sich das Ministerium geäußert. 

Grundstücks- oder nutzungsorientierte Aufwendungen

Die Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet. 

Allerdings ist bei der Art der Kosten zu unterscheiden – und zwar zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen:

  • Nutzungsorientierte Aufwendungen sind u. a. Energie-, Wasser- und Reinigungskosten. Diese Kosten sind in voller Höhe zu berücksichtigen. 
  • Grundstücksorientierte Aufwendungen sind u. a. Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Grundsteuern.

Bei dem größeren Kostenblock der grundstücksorientierten Aufwendungen sind die steuerlichen Regelungen zum Drittaufwand zu beachten. Danach kann ein steuermindernder Abzug nach dem Kostentragungsprinzip ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige die durch die Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen nicht unmittelbar selbst trägt.

Grundstücksorientierte Aufwendungen

Die Aufwendungen sind abziehbar, wenn sie vom Konto des Ehegatten bezahlt werden, der das Arbeitszimmer nutzt – und zwar unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Arbeitszimmer befindet.

Demgegenüber ist ein Kostenabzug nicht zulässig, wenn die Aufwendungen vom Konto des anderen Ehegatten bezahlt werden. 

Bei einer Bezahlung vom Gemeinschaftskonto ist wie folgt zu unterscheiden: 

Mieter / Eigentümer Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
nutzender Ehegatte Aufwendungen sind abziehbar
anderer Ehegatte Aufwendungen sind nicht abziehbar
beide Ehegatten Aufwendungen sind (begrenzt)* abziehbar

* Grundsätzlich sind in diesen Fällen 100 % der Aufwendungen abziehbar. Es sind aber folgende Begrenzungen zu beachten: 

  • Eigentum: hier ist der Abzug auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten begrenzt,
  • Anmietung: hier sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar, wenn der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche beträgt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2020.

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