Kann irreführend sein – Weiterverwendung von „Likes“ bei Systemwechsel

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2018, Az.: 6 U 23/17

Bei der Änderung eines Unternehmens (z. B. beim Wechsel eines Restaurants von einem Franchise-System zu einem anderen) kann die Weiterverwendung von Bewertungen und sog. Facebook „Likes“ des vorherigen Unternehmens zu Werbezwecken irreführend sein.

Die Streitparteien sind Mitbewerber im Sinne des UWG. Die Beklagte firmierte aufgrund eines Franchisevertrages mit der Klägerin zunächst unter dem Namen „B“. Nach Beendigung des Franchisevertrages schloss sich die Beklagte dem „A-Konzept“ an, wobei sie aber weiterhin die unter dem „B-Konzept“ erhaltenen Bewertungen und „Likes“ weiter werbend verwendete.

Hierin erblickte die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Erfolg! Auch das zwischenzeitlich angerufene Berufungsgericht bejahte eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Die Beklagte, die nunmehr dem „A-Konzept“ angehöre, erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung, dass die vorhandenen Bewertungen und „Likes“ für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben worden seien. Tatsächlich beziehen sich diese aber auf das frühere „B-Konzept“. Diese Irreführungsgefahr hätte auch ohne großen Aufwand durch die Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausgeräumt werden können, so die Richter.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2018.

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