Insolvenz und Corona – Handlungsbedarf zum 30. September?

Relativ zügig hat der Gesetzgeber auf die Corona-Pandemie reagiert und das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (CoVInsAG) erlassen. Vereinfacht geht es dabei insbesondere um die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Corona-Pandemie sowie die mit der Insolvenz verbundenen Zahlungsverbote. Das Gesetz ist aktuell noch bis zum 30. September 2020 befristet. 

Somit ist die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, mit möglicher Verlängerungsoption durch den Gesetzgeber bis zum 31. März 2021. Von den Erleichterungen des Gesetzes kann unter der Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, dass die Insolvenzreife infolge der Corona-Pandemie eingetreten ist und die Aussicht besteht, dass eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens künftig gegeben ist. Es wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie beruht, wenn das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Dabei stellt der Gesetzgeber nur auf die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund ab, eine bestandene Überschuldung ist hierbei ohne Relevanz.

Auch für Geschäftsführer und Gesellschafter sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Geschäftsführer könnten sonst Risiken aus möglicher persönlicher Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ausgesetzt sein, wenn diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote ausgesetzt werden, sofern die Zahlungen des insolvenzreifen Unternehmens im ordnungsgemäßen Geschäftsgang getätigt werden.

Des Weiteren privilegiert das Gesetz neue Krisen-Kredite, die im Aussetzungszeitraum gewährt werden. Bei neuen Krediten sind die Gläubigerbenachteiligung und Anfechtung nach Insolvenzordnung ausgeschlossen. Dieses Privileg umfasst auch die hierfür gewährten Sicherheiten sowie Tilgung und Zinszahlungen, sofern diese bis zum 30. September 2023 erfolgen. Auch der Gesellschafter wird bessergestellt: Der sonst drohende Nachrang bei Gesellschafterdarlehen wird durch das Gesetz aufgehoben.

Das Gesetz sollte den von Corona betroffenen Unternehmen die Fortführung erleichtern. Doch die Frist ist endlich. Unsere Anwälte und Berater stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema zur Seite.

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