Im Namen des Volkes! Über Namensrechte und Internetadressen

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14

Wer Grit Lehmann heißt, hat auch ein Anrecht auf die Internetadresse "grit-lehmann.de". Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil in einem Streit über diese Domain klar. Die Karlsruher Richter gaben einer Klägerin dieses Namens damit Recht.

Prioritätsprinzip

Grundsätzlich gilt bei der Vergabe von Domains das Prinzip „Wer zuerst kommt mahlt zuerst!“, dies gerade bei Gleichnamigen. Frau Grit Lehmann wollte gerne die Internetadresse „grit-lehmann.de“ für sich registrieren. Über die zentrale Registrierungsstelle Denic versuchte sie daher, die Freigabe der Domain „grit-lehmann.de“ zu erreichen. Diese hatte sich nämlich ein Mann gesichert, der geltend machte, dass er diese Internetadresse für seine ehemalige Lebensgefährtin, die ebenfalls Grit Lehmann heiße, halten würde. Außerdem argumentierte er, dass die Frau Grit Lehmann bereits die Domains "gritlehmann.de" und "gritlehmann.com" innehabe.

BGH entscheidet zu Gunsten der Namensträgerin

Der Fall ging bis vor das höchste deutsche Zivilgericht. Dort zog der Inhaber von „grit-lehmann.de“ jedoch  den Kürzeren. Der BGH urteilte, dass der Beklagte sich nur auf das Recht der Gleichnamigen berufen könne, wenn alle Gleichnamigen einfach und zuverlässig überprüfen könnten, dass die Adresse wirklich eine Grit Lehmann nutze. Auf der fraglichen Homepage stand aber damals nur der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz", was nach Ansicht der BGH-Richter ungenügend war. Er verurteilte den Beklagten daher zur Freigabe der fraglichen Domain.

Der zuständige Senat betonte, dass es keine Rolle spiele, dass die Klägerin schon zwei Domains auf ihren Namen registriert habe und es inzwischen auch noch andere Varianten zum Beispiel auf ".eu" gebe.

Am geläufigsten sei in Deutschland immer noch die Top-Level-Domain ".de" – auf Alternativen müssten sich Namensinhaber daher nicht verweisen lassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2016.

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