Der Widerruf eines Kaufvertrages im Internet bedarf keiner Begründung

BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert sein könnte und entschied für den Verbraucher.

Matratzen unter „Tiefpreisgarantie“ im Internet gekauft

Der Kläger hatte bei dem beklagten Internethändler über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Der Kläger wurde jedoch darauf aufmerksam, dass die gekauften Matratzen woanders noch etwas günstiger zu haben waren. Er wandte sich daher unter Hinweis auf das gefundene günstigere Angebot des anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers und bat um Erstattung des Differenzbetrags von € 32,98. Im Gegenzug würde er dann von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehen wollen. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen an die Beklagte zurück.

In allen Instanzen erfolgreich

Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und hielt den Widerruf deshalb für unwirksam. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe nach Ansicht der Beklagten, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne, da er nicht wie in einem Ladengeschäft dort eine entsprechende Prüfung vornehmen kann. Der Kläger habe vielmehr seine (unberechtigten) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchsetzen wollen und habe nur deshalb den Vertrag widerrufen.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Matratzenkäufers hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe.

Dem stehe nach Ansicht der Bundesrichter nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Der BGH betonte, dass es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags allein genüge, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es zudem nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb sei es grundsätzlich ohne Belang aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.

Keine Ausschlussgründe ersichtlich

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig sei. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtige oder schikanös handelt. Damit sei der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar, befanden die Richter. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2016.

Als <link file:2093 download file>PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1