Häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen

Teile von gemischt genutzten Räumen sowie Küche, Diele, Bad/WC können wegen raumbezogener Betrachtung kein "häusliches Arbeitszimmer" sein und sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Keine Betriebsausgaben stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06. Februar 2012 daher auch die Aufwendungen für eine "Arbeitsecke" in ansonsten privat genutzten Räumen dar.

In dem Verfahren ging es um einen selbständigen Architekten, der um die Anerkennung von Mietaufwendungen für seine Arbeitsräume als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gestritten hat.

Sein Architekturbüro befand sich im Jahr 2006 in seiner Privatwohnung. In dieser nutzte er ein Arbeitszimmer und den Abstellraum in der Wohnung als Büro und einen Kellerraum als Archiv (insgesamt 58,3 m²). Er machte die unstreitigen Mietaufwendungen als Betriebsausgaben des jeweiligen Jahres geltend.

Im Laufe des folgenden Jahres verzog er in eine andere Wohnung. Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Esszimmers als Büro, in dem sich ein Schreibtisch mit Computer sowie mehrere Aktenschränke befanden. Der Wohn- und Arbeitsbereich waren nur durch ein ein m hohes Sideboard abgetrennt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass lediglich die auf die zusätzlichen Arbeitszimmer, Abstellraum und Archiv im Keller entfallenden Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Die restlichen Räume seien dem privaten Bereich zuzuordnen, was das Finanzgericht bestätigte.

Ein häusliches Arbeitszimmer sei ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und ausschließlich der Erledigung beruflicher Tätigkeiten diene. Diese Voraussetzungen träfen auf das teilweise beruflich genutzte Wohn-/Esszimmer nicht zu. Es gelte daher das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Die Abtrennung der Schreibecke durch ein ca. ein m hohes Sideboard, das noch einen Durchgang von über einem Meter Breite zwischen Wohnbereich und Arbeitsecke frei lässt, ist nicht ausreichend, um einen vom Wohnzimmer getrennten eigenen Raum annehmen zu können, der einer eigenen, vom Wohnbereich unabhängigen Nutzung, zugänglich ist.

Tipp: Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 19. Mai 2011) sind die Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und als Büro genutzten Raum zu 50 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Gegen beide Entscheidungen wurde Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des BFH abzuwarten ist.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2012.

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