Berufsständische Kapitalabfindung ist steuerpflichtig

Zahlt eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Kapitalabfindung, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 16. Mai 2012) zu sonstigen Einkünften, die der Besteuerung unterliegen.

Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt aus dem Versorgungswerk seit dem 01. September 2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.

Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung jedoch nicht. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst werden. Zudem werden die Einkünfte nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.

Tipp: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt damit abzuwarten. In vergleichbaren Fällen empfehlen wir daher, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid unter Verweis auf das anhängige Verfahren einzulegen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2012.

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