Beiträge zur Rechtschutzversicherung als Werbungskosten

Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversiche¬rung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-versicherung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken jedoch nicht nur private, sondern auch berufliche Risiken ab – vor allem den Berufsrechtsschutz. In Betracht kommt daher ein anteiliger Werbungskostenabzug bei den Arbeitnehmereinkünften. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 1997 ist ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrags zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Nach dieser Entscheidung kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Werbungskostenabzugs berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutzversicherung 65 % und bei der Familien- und Verkehrsrechtsschutz-Versicherung 43 % auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung. Es empfiehlt sich daher, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer darlegt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2012.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1