Grundrentenzuschlag - Steuerbescheide werden automatisch korrigiert

Das Gesetz zum Grundrentenzuschlag ist bereits am 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Grundrentenzuschlag rückwirkend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 14a EStG). Wurde dieser im (bestandskräftigen) Einkommensteuerbescheid für 2021 als steuerpflichtig behandelt, muss kein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt werden. Die Änderung erfolgt automatisch.

Hintergrund

Den Grundrentenzuschlag kann nur erhalten, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Das eigene Einkommen sowie das des Ehegatten darf bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

Der durchschnittliche Zuschlag zur Rente beträgt nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales € 86,00. Die tatsächliche Höhe wird individuell berechnet.

Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Zeitgleich startete die Prüfung bei den „Bestandsrentnern“. Diese Prüfung wurde Ende 2022 abgeschlossen. 

Korrektur der Steuerbescheide

Haben Empfänger im Jahr 2021 einen Grundrentenzuschlag erhalten, wurde dieser Teilbetrag in den Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet und (mangels Steuerfreistellung) als steuerpflichtig behandelt.

Durch die rückwirkende Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dazu verpflichtet, insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln. Sobald das Finanzamt diese geänderte Rentenbezugsmitteilung für 2021 vorliegen hat, wird der Einkommensteuerbescheid für 2021 geändert und der Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt. 

Tipp: Wegen der späten Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 im Dezember 2022 kann es nicht ausgeschlossen werden, dass auch Rentenbezugsmitteilungen für 2022 den Grundrentenzuschlag noch in der Bruttorente ausweisen. Auch hier dürften zeitnah geänderte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt übermittelt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2023.

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